Inhalte und Ziele der Messgeräterichtlinie
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip beschränkt sich die Richtlinie auf die Regelungen bis zum Inverkehrbringen bzw. zur ersten Inbetriebnahme der Messgeräte und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Überwachung der richtigen Anwendung der Richtlinie. Anforderungen nach dem Inverkehrbringen bzw. nach der ersten Inbetriebnahme, wie beispielsweise Verkehrsfehlergrenzen, Nacheichung und Eichgültigkeitsdauer, werden national geregelt.
Um den technischen Fortschritt nicht zu beeinträchtigen, enthält die Messgeräterichtlinie nur grundlegende Leistungsanforderungen an die Messgeräte. Bei Messgeräten, deren Aufbau und Wirkungsweise speziellen harmonisierten Normen oder normativen Dokumenten der OIML (Internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen) entsprechen, ist davon auszugehen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Die Verantwortung hierfür trägt letztlich der Hersteller, der jedes Messgerät kennzeichnen und eine Konformitätserklärung ausstellen muss, nachdem ein vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren von einer benannten Stelle durchgeführt wurde. Die Konformitätsbewertungsverfahren sind nach verschiedenen Modulen aufgebaut, die EU-weit anerkannt werden und unter denen der Hersteller nach den Bestimmungen der Richtlinie wählen kann.