Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten
Auf der Basis der im Jahr 2003 erlassenen Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten wurde EU-weit ein System zum Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten eingerichtet, das zum 01.01.2005 in Kraft trat.
Der Besitzer eines sog. CO2-Zertifikats hat die Berechtigung, 1 t CO2 oder ein anderes Treibhausgas mit äquivalenter Wirkung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu emittieren.
Nicht alle Anlagen müssen am Emissionshandel teilnehmen. Welche Anlagen unter den Treibhausgas-Emissionshandel fallen, ergibt sich aus Anhang 1 TEHG.
Zur Umsetzung des Treibhausgas-Emissionshandels in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen nationale Zuteilungspläne erstellt werden. Diese Allokationspläne beschreiben,
- wie viele Zertifikate der Mitgliedstaat zuteilen möchte und
- wie die Allokation auf die einzelnen Anlagen erfolgen soll.
In Deutschland existiert zur Umsetzung des nationalen Allokationsplans das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das seit Juli 2004 in Kraft ist und im August 2010 letztmalig geändert wurde.
Inhalt des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Regelungen
Neben den Anwendungsbereichen und den Begriffsbestimmungen werden hier Regelungen zu folgenden Themen getroffen:
- Genehmigung und Überwachung von Emissionen
- Berechtigung und Zuteilung der Emissionen (u.a. nationaler Zuteilungsplan)
- Handel mit Berechtigungen
- Sanktionen
Kategorien der Anlagen bzw. Tätigkeiten
In Anhang 1 TEHG sind die Anlagen (Tätigkeiten) aufgeführt, die am Treibhausgas-Emissionshandel teilnehmen. Diese sind in folgende Kategorien unterteilt:
- Energieumwandlung und -umformung (I-VII)
- Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung (VIII-IXb)
- mineralverarbeitende Industrie (X-XIII)
- sonstige Industriezweige (XIV-VIII)
Gemäß den Regelungen zur Zuteilung ist ein Antrag auf Zuteilung einzureichen und von einem Sachverständigen zu verifizieren. Dieser Sachverständige muss unabhängig und von einer Behörde akkreditiert sein.
Um die Emissionen zu überwachen, ist für das Monitoring ein Konzept zu erarbeiten, das die Anforderungen an höchste Genauigkeit aus der EU-Monitoring-Richtlinie erfüllt.
Bis zum März des Folgejahres sind die jeweiligen Jahresemissionsberichte zu erstellen und – nach der Verifizierung durch einen Sachverständigen – bei der Behörde einzureichen. Die durch den Sachverständigen bestätigten Emissionen werden in das nationale Register eingetragen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) behält sich vor, innerhalb des Folgejahres eigenständige Überprüfungen der Emissionsberichte durchzuführen. Werden Abweichungen festgestellt, so werden diese mit Sanktionen geahndet.
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